Feuerwehrflächen |
Nach §15 Landesbauordnung Baden-Württemberg sind bauliche Anlagen auf Grundstücken so anzuordnen und zu errichten, dass bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
Die Flächen für die Feuerwehr werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt und müssen ständig freigehalten werden. Im Ernstfall muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr bzw. die Rettungskräfte ungehindert und rasch zu den entsprechenden Gebäuden gelangen können.
Im Geodatenportal sind die Feuerwehrflächen auf öffentlichem Grund dargestellt. Im Zweifelsfall sind die Originalpläne des Baugenehmigungsverfahrens bindend / gültig. |
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