Naturdenkmale (§31 NatSchG) |
Als Naturdenkmal nach § 31 Naturschutzgesetz Baden –Württemberg (NatSchG) können sowohl Einzelgebilde (END, z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (FND, z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar, d.h., dass eine Handlung schon dann verboten ist, wenn sie zu einer Veränderung führen kann (absolutes Veränderungsverbot). (Quelle: LUBW, RIPS-Metadaten-Auskunft, Abgerufen im Nov. 2015)
Naturdenkmale werden durch Rechtsverordnung von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen. |
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