Naturschutzgebiete (§26 NatSchG) |
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert. Nach § 26 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung. Die Zuständigkeit für die Ausweisung liegt bei den höheren Naturschutzbehörden (Regierungspräsidien). Diese weisen Naturschutzgebiete per Rechtsverordnung aus. (Quelle: LUBW, RIPS-Metadaten-Auskunft, Abgerufen im Nov. 2015)
In Naturschutzgebieten gilt das absolute Veränderungsverbot. Dies bedeutet, dass eine Handlung schon dann verboten ist, wenn sie zu einer Veränderung führen kann. Das Veränderungsverbot kann nur durch eine Befreiung aufgehoben werden, für deren Erteilung das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig ist. |
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