Landschaftsschutzgebiete (§29 NatSchG) |
Landschaftsschutzgebiete werden nach § 29 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ausgewiesen. Sie dienen auch zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Mit diesem Instrument können außerdem Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung der Allgemeinheit gesichert sowie Pufferzonen zu Naturschutzgebieten festgelegt werden. In ihnen gilt das relative Veränderungsverbot. Dies bedeutet, dass den Charakter des Gebietes verändernde Handlungen unter Erlaubnisvorbehalt stehen. Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. (Quelle: LUBW, RIPS-Metadaten-Auskunft, Abgerufen im Nov. 2015) |
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