Landschaftsschutzgebiete (§29 NatSchG)
Landschaftsschutzgebiete werden nach § 29 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ausgewiesen. Sie dienen auch zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Mit diesem Instrument können außerdem Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung der Allgemeinheit gesichert sowie Pufferzonen zu Naturschutzgebieten festgelegt werden. In ihnen gilt das relative Veränderungsverbot. Dies bedeutet, dass den Charakter des Gebietes verändernde Handlungen unter Erlaubnisvorbehalt stehen.
Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig.
(Quelle: LUBW, RIPS-Metadaten-Auskunft, Abgerufen im Nov. 2015)
Weitere Informationen sowie Ansprechpartner finden Sie auf den Internetseiten der Stadt Heilbronn unter Landschaftsschutzgebiete.
Interaktive Darstellung
Durch Anklicken des folgenden Links können Sie Thema Landschaftsschutzgebiete als interaktive Karte anschauen.
In verschiedenen Maßstabsbereichen werden unterschiedliche grafische Darstellungen des Themas verwendet.
Beispieldarstellung für Landschaftsschutzgebiete im Maßstabsbereich zwischen 1:1250 und 1:2001:
Landschaftsschutzgebiete im Maßstabsbereich zwischen 1:1250 und 1:2001
Beispieldarstellung für Landschaftsschutzgebiete im Maßstabsbereich zwischen 1:3000 und 1:10001:
Landschaftsschutzgebiete im Maßstabsbereich zwischen 1:3000 und 1:10001
Einordnung dieses Themas
Das Thema Landschaftsschutzgebiete gehört zu folgendem übergeordneten Thema:
Weitere Informationen
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