Naturdenkmale (§31 NatSchG)
Als Naturdenkmal nach § 31 Naturschutzgesetz Baden –Württemberg (NatSchG) können sowohl Einzelgebilde (END, z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (FND, z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar, d.h., dass eine Handlung schon dann verboten ist, wenn sie zu einer Veränderung führen kann (absolutes Veränderungsverbot).
(Quelle: LUBW, RIPS-Metadaten-Auskunft, Abgerufen im Nov. 2015)

Naturdenkmale werden durch Rechtsverordnung von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen.
Weitere Informationen sowie Ansprechpartner finden Sie auf den Internetseiten der Stadt Heilbronn unter Naturdenkmale.
Interaktive Darstellung
Durch Anklicken des folgenden Links können Sie Thema Naturdenkmale als interaktive Karte anschauen.
In verschiedenen Maßstabsbereichen werden unterschiedliche grafische Darstellungen des Themas verwendet.
Beispieldarstellung für Naturdenkmale im Maßstabsbereich zwischen 1:1250 und 1:2001:
Naturdenkmale im Maßstabsbereich zwischen 1:1250 und 1:2001
Beispieldarstellung für Naturdenkmale im Maßstabsbereich zwischen 1:3000 und 1:10001:
Naturdenkmale im Maßstabsbereich zwischen 1:3000 und 1:10001
Einordnung dieses Themas
Das Thema Naturdenkmale gehört zu folgendem übergeordneten Thema:
Weitere Informationen
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